Satzung Landesverband Sachsen

Satzung als PDF

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen (PIRATEN Sachsen) ist Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes.

(2) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Sachsen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Sachsens der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Sachsen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung geregelt

§ 3 – Rechte und Pflichten

(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.

(2) Jeder Pirat des Landesverbandes Sachsen hat das Recht an einem Plenum teilzunehmen

§ 4a – Gliederung

(1) Der Landesverband PIRATEN Sachsen soll sich nach seinen örtlichen Bedürfnissen in Regional-, Kreis- und Ortsverbände untergliedern. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen des Landes Sachsen gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die Grenzen der Untergliederungen des Landesverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte, Ortsamtsbereichen und Gemeinden. Die Grenzen der Regionalverbände sind deckungsgleich mit denen von aneinandergrenzenden und/oder zusammenhängenden Gebietskörperschaften.

(3) Gebietsverbände haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung und der Bundessatzung. Eine wirtschaftliche Betätigung ist den Untergliederungen jedoch nicht gestattet.

§ 4b – Gründung einer Untergliederung

Zum Zeitpunkt der Gründung eines Gebietsverbandes der PIRATEN Sachsen müssen dem zukünftigen Gebietsverband mindestens zehn Piraten angehören. Die aktuelle Mitgliederzahl des betreffenden Gebietsverbandes wird durch den Landesvorstand auf Anfrage durch die gründungswilligen Piraten mitgeteilt.

(2) Die gründungswilligen Piraten haben ihren Gründungswillen dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen. Dazu müssen mindestens drei Piraten die Gründung unterstützen und es muss ein Ansprechpartner benannt werden, welcher die Gründung maßgeblich organisiert.

(3) Der Landesvorstand informiert die Piraten, die zukünftig der Gliederung angehören werden, schriftlich über die Gründungsbestrebungen. Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung haben die gründungswilligen Piraten sechs Monate Zeit, den Gebietsverband zu gründen.

(4) Die gründungswilligen Piraten sollen die Mitwirkung an der Gründung allen betroffenen Piraten ermöglichen. Vor der Gründung müssen die gründungswilligen Piraten mindestens ein Treffen zum Thema Gründung abhalten. Auf der Tagesordnung dieses Treffens soll das generelle Vorgehen, mögliche Gründungstermine, Satzungsentwürfe, GO-Entwürfe besprochen werden. Außerdem können sich die Vorstandskandidaten den zukünftigen Mitgliedern des Gebietsverbands vorstellen.

(5) Der Termin für die Gründung des Gebietsverbandes soll durch eine Umfrage der betroffenen Piraten festgelegt werden. Die Einladung zur Gründung des Gebietsverbandes muss mindestens sechs Wochen vorher durch den Landesvorstand erfolgen.

§ 5 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beständig und wiederholt missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(3) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 5 Absatz 2 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

§ 6 – Organe des Landesverbandes Sachsen

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.08.2008.

§ 7 – Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Dokumentation der Sitzungen
virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächsten Untergliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes sollte bei einem Plenum anwesend sein.

(13) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.

(14) Im Landesverband Sachsen gibt es einen Ombudspiraten und einen stellvertretenden Ombudspiraten. Der Ombudspirat wird auf dem Landesparteitag für ein Jahr gewählt. Seine Aufgabenbereiche gliedern sich in: Die Kontrolle des Vorstandes, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern, die Schlichtungsvermittlung zwischen einzelnen Mitgliedern und den Vorstand, sowie die Beratung dieser. Der Ombudspirat manifestiert sich in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Der Weg zu einer Schiedsgerichtlichen Klärung bleibt davon unberührt.

§ 8 – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand veröffentlicht die Einladung mindestens 6 Wochen vorher an prominenter Stelle auf der Internetseite des Landesverbandes, im Piratenwiki auf der Seite des Landesverbandes und per E-Mail auf der Ankündigungs-Mailingliste. Eine persönliche Einladung der einzelnen Mitglieder per E-Mail wird empfohlen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Sachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Positionspapiere sind Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit dienen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.

(10) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten am 31.12.2013 außer Kraft, wenn nicht der Landesparteitag zuvor die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit bestätigt.

(12) Zur Korrektur sprachlicher Fehler und zur stilistischen Angleichung des zum Parteitag eingereichten und/oder vom Parteitag geänderten und beschlossenen Programms setzt der Landesparteitag eine Redaktionskommission ein. Der LPT beschließt die Einsetzung einer RK, deren Mitglieder vom LVor bestimmt werden. Die antragstellenden Piraten sind in die Überarbeitung der von ihnen initiierten Passagen einzubeziehen. Die inhaltlichen Aussagen, die bereits vom Landesparteitag beschlossen sind, müssen in der Bearbeitung vollständig erhalten bleiben. Die antragstellenden Piraten haben ein Vetorecht, um das Ergebnis der Überarbeitung zu verhindern. Sollte es zu keiner Einigung kommen, wird der Originalentwurf unverändert zum Parteitag gestellt oder in das Programm übernommen.

§ 9 – Landesschiedsgericht

(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht

§ 10 – Landesplenum

(1) Das Landesplenum ist eine nichtstimmberechtigte, informelle Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Vorstand des Landesverbandes hat das Landesplenum über aktuelle Entwicklungen zu informieren.

(3) Das Landesplenum kann dem Vorstand Empfehlungen aussprechen.

(4) Das Landesplenum kann durch nachgeordnete Gliederungen oder durch ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes einberufen werden. Es sollte mindesten 5-mal jährlich stattfinden.

§ 11 – Sonderparteitag

Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.

§ 12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung der Bundespartei, der zuständigen Gebietsverbände sowie die in der Anlage zu dieser Satzung beschriebene Wahl- und Geschäftsordnung, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber zu Wahlen zu Volksvertretungen kann vor Beginn des ersten Wahlgangs abweichende Bestimmungen beschließen, soweit in der Anlage der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für die Mitgliederversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum sächsischen Landtag wird durch den Landesvorstand mindestens sechs Wochen vorher per E-Mail mit Empfangsbestätigung eingeladen. Sollte keine Empfangsbestätigung innerhalb der ersten 2 Wochen erfolgen, lädt der Landesvorstand per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der vom Versender bestätigte Sendebericht. Maßgebend zur Einhaltung der Fristen ist das ordnungsgemäße Absenden der Einladung. Das Zugangsrisiko liegt ausdrücklich beim Empfänger. Die Einladung hat Angaben zu Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

(3) Die Mitgliederversammlungen zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers werden von dem Kreisverband eingeladen, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt. Die Frist aus Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit ein Wahlkreis über den Bereich eines Kreisverbandes hinausgeht oder ein solcher nicht existiert, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Landesvorstand entsprechend der Regelung in Abs 2.

(4) Die Mitglieder müssen im Einladungsschreiben auf die gesetzlichen Voraussetzungen ihres aktiven und passiven Wahlrechts hingewiesen werden. Durch Eintrag in der Anwesenheitsliste versichern die Mitglieder, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 13 – Zulassung von Gästen

(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Im Plenum sind Gäste grundsätzlich zulässig.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§ 14 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung

§ 15 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung

§ 16 – Finanzordnung

(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung

(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

§ 17 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.

(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung.

Anhang zur Satzung

Geschäftsordnung ständige Mitgliederversammlung

§ 1 – Versammlungsmitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. § 4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist.

(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.

(5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen.

(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditiertes Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der vorgenannten Daten gem. Abs. 5 der systeminternen Veröffentlichung zu.

(7) Die Mitglieder der Versammlung dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gem. § 5 anderen akkreditierten Mitgliedern der Versammlung die Ausübung des Stimmrechtes Global, für einen Themenbereich oder ein Thema übertragen. Der so Bevollmächtigte wird nach § 167 BGB bevollmächtigt. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist durch die elektronische Willensbekundung im verwendeten Liquid-Democracy-System vollzogen und wird vom System öffentlich dokumentiert.

(8) Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es den Wunsch dem des Mitglied zuständigen Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen schriftlich äußert.

(9) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert.

§ 2 – Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.

(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.

(3) Die Versammlung kann ihre Arbeit nach Themenbereichen unterteilen. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.

(4) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.

§ 3 – Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen.

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Themenbereich durchgeführt.

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigen Mitglieder ihr Votum abgegeben haben.

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

§ 4 – Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Dem Sekretariat müssen mindestens drei Piraten angehören.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:
inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse,
Wiedervorlage positiv abgestimmter Anträge
Überprüfung der Stimmberechtigung und der Identität eines Versammlungsmitgliedes gem. § 1 Abs. 5,

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor. Die Mitglieder der Versammlung und besonders die des Versammlungssekretariats sind gehalten, Antragssteller zu unterstützen oder Änderungsanträge zu gefassten Beschlüssen mit sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern einzureichen.

§ 5 – Anforderungen an das verwendete System

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 3 Monaten, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde.

(5) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben unterschiedliche Laufzeiten.
NEU: 15 Tage
DISKUSSION: 30 Tage
EINGEFROREN: 15 Tage
ABSTIMMUNG: 15 Tage

 

WahlO/GO als Anlage zur Satzung § 12

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

– gestellte Anträge im Wortlaut,

– Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge

– das Wahlprotokoll und

– Wechsel des Versammlungsleiters zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

– des Versammlungsleiters und

– des Protokollanten

beurkundet.

(4) Die Versammlung ist immer beschlussfähig, auch wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen haben sollten, ohne sich abgemeldet zu haben.

(5) Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen online an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 2 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig – oder von ihm beauftragte Piraten.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

– eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,

– das Mitglied volljährig ist,

– das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der Bundeswahlordnung bzw. Landeswahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Landesliste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.

b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 3 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsleiter:

1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen. Der Versammlungsleiter und die von ihm ernannten Helfer des Versammlungsleiters bilden das Versammlungsgremium. Dieses besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

2. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben

3. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

4. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

5. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.

6. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:
Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
Beginn und Ende der Versammlung.

7. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

8. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß §3, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

9. Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen, bei denen Ämter und Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt. Der Wahlleiter ist Helfer des Versammlungsleiters. Er beaufsichtigt auch die weiteren Wahlhelfer.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:

– die Ankündigung der Wahl,

– Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,

– die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,

– vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkredditierten bestehen,

– die Eröffnung und das Ende der Wahl,

– das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,

– das Entgegennehmen der Stimmzettel,

– die Auszählung der Stimmen,

– die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,

– die Feststellung des Wahlergebnisses und

– das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses ist von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(5) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.

4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(6) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §1, Abs. 3 beurkundet werden.

(7) Protokollhelfer

Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(8) Vertrauenspersonen und Zeugen

Nur Mitglieder der Versammlung können Vertrauenspersonen und Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.

(9) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(10) Ablehnung von Helfern

Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(11) Neuwahl von Versammlungsämtern

Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 4 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(4) Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen, wenn alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.

§ 5 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 6 Wahlen zu Wahlvorschlägen für Volksvertretungen

(1) Diese Wahlordnung kann für die laufende Versammlung nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll.

§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (17) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 3ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.

Geschäftsordnungsanträge:

(3) Zulassung des Gastredners *

Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

(4) Geheime Wahl

Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(5) Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(6) Wiederholung der Abstimmung Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(7) Auszählung einer Abstimmung Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, sollten die Wahlhelfer diese Auszählung unterstützen.

(8) Getrennte Wahlgänge Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(9) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(10) GO-Alternativantrag Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Wenn für den Antrag, zu dem ein Alternativantrag gestellt wird, die Textform verlangt wird, so gilt dies auch für den Alternativantrag.

(11) Schließung der Redeliste

1. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

2. Der GO-Antrag auf Schließung der Redeliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(12) Wiedereröffnung der Redeliste

1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(13) Begrenzung der Redezeit

1. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

2. Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde, der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.

(14) Einholung eines Meinungsbildes *

1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

2. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

3. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

(15) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(16) Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(17) Änderung der Tagesordnung *

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein a. das Hinzufügen eines Punktes, b. das Entfernen eines Punktes, c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(18) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 5 und 8 bis 10 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit gemäß §5, Abs. 6.

§ 8 Wahl der Listenkandidaten und Wahlkreiskandidaten

(1) Die Wahl der Landesliste zu Bundestagswahlen oder Landtagswahlen der Piratenpartei Deutschland Landesverband Sachsen erfolgt in 3 Runden.

(2) Die Landesliste für die Bundestagswahl besteht aus mindestens 12 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen,vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Versammlung gemäß §6, Abs. 2.

(3) Die Landesliste für die Landtagswahl besteht aus mindestens 20 nach dem Landeswahlgesetz wählbaren Personen, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Versammlung gemäß §6, Abs. 2.

(4) Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

(5) Die Wahl eines Wahlkreiskandidaten erfolgt in einer Runde.

(6) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Programm innerhalb eines Zeitraums von bis maximal 10 Minuten vorzustellen.

(7) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennummer (KKN) zugelost.

(8) Diese Nummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(9) Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren abgehalten.

§ 9 Begriffe

(1) Beim Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung der Kandidaten kommen alle Kandidaten in der Reihenfolge der vorher vergebenen KKN auf den Wahlzettel. Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein, wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder 0 bis 6. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat auf die Landesliste kommt oder nicht. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte entscheiden darüber, auf welchen Listenplatz der Kandidat platziert wird. Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten genau ein Feld angekreuzt ist. Fehlt bei einem oder mehreren Kandidaten ein Kreuz oder sind bei einem oder mehreren Kandidaten mehr als ein Kreuz vorhanden, ist der Wahlzettel ungültig. Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Landesliste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Punkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Anzahl von Punkten erfolgt zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl. Bei der Stichwahl sind hinter jedem Kandidaten die Felder 0 bis 6 vorhanden. Die Reihenfolge auf der Landesliste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Punkte die für den Kandidaten abgegeben wurden. Bei gleicher Anzahl von Punkten entscheidet dann das Los.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Wählbar für eine Landesliste in Sachsen ist, wer

– keiner anderen Partei angehört,

– Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

– zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

– seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(4) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§ 10 Wahlablauf

(1) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

1. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

3. Im Fall der Entscheidung für einen Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

4. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 30 Sekunden.

5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 1 Minute.

(4) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.