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Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Fünf-Prozent-Hürde für unzulässig erklärt, da die Sperrklausel gegen die Chancengleichheit der Parteien verstößt. Starre Wahllisten bleiben zulässig. An der Sitzverteilung im Europaparlament ändert sich damit jedoch nichts. Die Piratenpartei begrüßt die Stärkung des Gleichheitsgrundsatzes bei Wahlen, da ab der nächsten Wahl wirklich wieder jede Stimme zählt.

Andreas Popp, Spitzenkandidat der Piratenpartei zur Europawahl 2009, erklärt: »Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine Entscheidung gefällt, die des historischen Datums würdig ist. Die Stimmen von 2,8 Millionen Bürgern werden bei der nächsten Europawahl nicht mehr grundlos unter den Teppich gekehrt.«

»Starre Listen sind nach dem Urteil zwar weiter zulässig, das heißt aber keineswegs, dass sie gut sind«, kommentiert Popp den zweiten Teil der Entscheidung, »Wir brauchen ein Wahlrecht, das den Wählern mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Parlamente gewährt. Die Wähler müssen entscheiden können, wer sie politisch vertritt, nicht die Parteigremien.«

Der bekannte Verfassungsrechtler Prof. Hans Herbert von Arnim sowie zwei weitere Beschwerdeführer halten die Fünf-Prozent-Sperrklausel für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und rügten das Wahlverfahren mit »starren Listen«. Der strenge Gleichheitsgrundsatz im Wahlrecht bedeutet, dass Kandidaten, Parteien und Wähler nur aus triftigem Grund ungleich behandelt werden dürfen. Als ein derartiger triftiger Grund wird die Zersplitterung von Parlamenten angesehen, die eine Regierung wählen müssen. Auf kommunaler Ebene ist deshalb die Sperrklausel in allen Bundesländern inzwischen von Landesverfassungsgerichten und dem BVerfG gekippt worden.

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